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Satzung (geänderte
Fassung vom 7. Juni 2006)
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen FREUNDE DER BRUNO-TAUT-GRUNDSCHULE
e.V. und hat seinen Sitz in Berlin - Britz.
Die Gründungsversammlung vom heutigen Tage beauftragt den/die
Vorsitzenden, die Eintragung in das Vereinsregister zu
beantragen.
§ 2 Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenverordnung.
Ziel des Vereins ist die Förderung und Unterstützung der Arbeit
der Schule in ideeller, kultureller, humanitärer und materieller
Hinsicht.
Der Satzungszweck wird insbesondere durch z.B. finanzielle
Unterstützung von Klassenfahrten, Anschaffung von Lehr- und
Lernmitteln, Durchführung schulischer Veranstaltungen,
Theateraufführungen, Unterstützung sozial benachteiligter
Schüler in besonderen Fällen.
Er soll Schüler, Eltern Lehrer, Erzieher, Freunde der Schule und
ehemalige Schüler miteinander verbinden und die Schule bei der
Verwirklichung ihrer Aufgaben unterstützen, sowie Gespräche über
pädagogische Fragen ermöglichen und fördern und eine intensive
Öffentlichkeitsarbeit betreiben.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung
begünstigt werden.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke
verwendet werden.
Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile oder sonstige
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
§ 3 Mitglieder
Mitglied des Vereins kann jeder werden, der die Ziele des
Vereins unterstützen will. Die jederzeit mögliche Aufnahme
erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung und Bestätigung
durch den Vorstand.
Der Vereinsbetrag beträgt je Monat 1.00 Euro. Er kann bis zu 12
Monaten im Voraus entrichtet werden. Bei erteilter
Einzugsermächtigung beträgt der Jahresbeitrag 10,00 Euro.
§ 4 Austritt Ausschluss
Austrittserklärungen können jederzeit erfolgen; sie sind
schriftlich an ein Mitglied des Vorstandes zu richten.
Der Vorstand ist daneben berechtigt, solche Mitglieder aus dem
Verein auszuschließen, die gegen die Vereinsziele verstoßen.
Eine Rückzahlung entrichteter Beiträge erfolgt in keinem Fall.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) Die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
Mitgliederversammlung
Der Mitgliederversammlung gehören alle ordentlichen Mitglieder
des Vereins an. Zu ihren Aufgaben gehört u. a.:
- Entgegennahme des Jahresberichtes und des Abschlusses
- Erteilung der Entlastung
- Wahl der Vorstandsmitglieder und Kassenprüfer
- Aussprache und Beschlussfassung über Anträge
- Aussprache und Beschlussfassung über Arbeitspläne und
Veranstaltungen
-
Die Mitgliederversammlung soll soll einmal im Jahr, im 1.
Quartal des Geschäftsjahres (=Kalenderjahr) durchgeführt werden.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann auf
Vorstandsbeschluss oder auf Antrag von mindestens 10 v. H. der
ordentlichen Mitglieder einberufen werden.
Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich 7
Tage vorher unter Vorlage der Tagesordnung. Über die Sitzungen
sind Protokolle anzufertigen, die vom 1. Vorsitzenden und dem
Protokollführer zu unterzeichnen sind.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst; bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden des
Vereins.
Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme.
Stimmrechtsübertragungen sind zulässig; sie müssen dem Vorstand
schriftlich vorgelegt werden.
Satzungsänderungen können nur auf einer ordentlichen
Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit beschlossen werden.
Vorstand
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher
Stimmenmehrheit auf Dauer von 2 Jahren gewählt.
Dem Vorstand gehören an:
- der/die 1.Vorsitzende
- der/die 2.Vorsitzende
- der/die Kassenwart/in
- der/die Schriftführer/in
- bis zu 3 Beisitzer/innen
Dem Vorstand gehören weiter an:
- der/die Schulleiter/in der Bruno –Taut - Grundschule
- ein/e Lehrer/in der Bruno –Taut – Grundschule
soweit diese Mitglieder des Vereins sind.
Der Vorstand vertritt den Verein und seine Mitglieder in allen
Angelegenheiten des Vereines, insbesondere auch in
Rechtsstreitigkeiten.
Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende.
Jeder von ihnen kann den Verein allein vertreten.
Der Vorstand ist berechtigt, bei Übergabe von Mitteln an die
Schule, dieser Auflagen über die Verwendung zu erteilen.
Der Schulleiter ist gehalten, dem Vorstand über die
Mittelverwendung zu berichten.
Über die Verwendung von Mitteln entscheidet der Vorstand; er
gibt der Mitgliederversammlung Rechenschaft. Der Vorstand darf
nur über vorhandene Mittel verfügen und keine Verpflichtungen
eingehen, die nicht den Zielen des Vereins dienen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn durch den Vorsitzenden
schriftlich mit mindestens 3 Tagen Frist einberufen wurde und
mindestens 2/3 seiner Mitglieder anwesend sind.
§ 6 Anträge
Anträge können eingebracht werden:
- von allen Mitgliedern des Vereins
- von der Schulleitung
- von den Konferenzen der Schule
- von der GEV
und müssen mindestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung dem
Vorstand schriftlich vorliegen.
§ 7 Kassenprüfung
Die jährliche Mitgliederversammlung bestellt zwei Kassenprüfer
für das laufende Geschäftsjahr. Das Ergebnis der
Rechnungsprüfung ist der nächsten Mitgliederversammlung
vorzutragen, die auch Entlastung erteilt.
§ 8 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der
Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der anwesenden,
stimmberechtigten Mitglieder.
An einer Abstimmung über die Auflösung des Vereins müssen
mindestens 50 v. H. der tatsächlichen Mitglieder teilnehmen.
Sind weniger als 50 v. H. der Mitglieder erschienen, so erfolgt
die Auflösung des Vereins durch schriftlichen Beschluss des
Vorstandes; wenn mindestens ¾ der Mitglieder auf schriftliche
Befragung sich dafür ausgesprochen haben oder dies beantragen.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder der Wegfall des
bisherigen Zweckes fällt das nach Deckung aller Kosten
verbleibende Vermögen an die Bruno Taut Grundschule, die es
ebenfalls ausschließlich und unmittelbar zugunsten ihrer
Schüler/innen für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 9 Inkrafttreten
Vorstehende Satzung wurde von der Gründungsversammlung
beschlossen und durch einstimmigen Beschluss in Kraft gesetzt.
Berlin 47, den 05. Dezember 1990
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